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Informationen zu den Lockerungen ab dem 19.02. und deren Auswirkungen für den Betrieb in der Sporthalle am See [Update: 22.02.2022]

In diesem Neuigkeits-Eintrag informieren wir euch umfassend über die mit Februar 2022 neu in Kraft getretene COVID-19 Lockerungen in Hinsicht auf den ALPLA HC Hard und das Handball Spiel. Der Beitrag wird laufend aktualisiert und alle Informationen den Spielbetrieb betreffend eingearbeitet. Stand: 22.02.2022

Stand: 22.02.2022

Letzte Updates:

  • 22.02.2022: Aktualisierung des gesamten Artikels auf die letztgültigen Informationen
  • 29.11.2021: Spielbetrieb im HVW für österreichische Mannschaften vorzeitig beendet; HBBD ausgesetzt;
  • 26.11.2021: Neuerliches Update zum Spielbetrieb HVW
  • 25.11.2021: Informationen zum Spielbetrieb den HVW betreffend aktualisiert
  • 22.11.2021: Informationen zum aktuellen Lockdown per 22.11.2021 eingearbeitet
  • 19.11.2021: Informationen zum Besuch der Heimspiele (HLA CHALLENGE und HLA MEISTERLIGA) am 20.11.2021
  • 17.11.2021: Informationen zum Spielbetrieb den HVW betreffend
  • 15.11.2021: Generelle Überarbeitung aufgrund der neuen Maßnahmen mit Gültigkeit ab 15.11.2021
  • 11.11.2021: Ergänzung HVW

Aktuell zu Grunde liegende Verordnung: 5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Unter welchen Bedingungen darf Handball-Sport (Training und Wettkampf) ausgeübt werden? (Stand: 22.02.2022)

Derzeit darf sowohl im Spitzensport als auch im Breitensport unter Einhaltung der 3G-Regel Sport betrieben werden.

Welche Mannschaften des ALPLA HC Hard haben den Spitzensportstatus? (Stand: 22.11.2021)

Die mU14, mU16 (beide Elite-Cup), das Future Team (HLA CHALLENGE) als auch das HLA MEISTERLIGA Team haben aktuell den Spitzensportstatus.

Ich bin SpielerIn/TrainerIn einer Mannschaft, die zum Spitzensport gehört. Welche Regelungen gelten für mich? (Stand: 22.11.2021)

Für dich ist sowohl der Trainings- als auch Wettkampfbetrieb wie bisher erlaubt. Du findest die entsprechenden Regelungen dazu weiter unten.

Was hat sich zum 18.11.2021 verändert? (Stand: 22.11.2021)

Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht innerhalb der Sporthalle am See. Davon ausgenommen sind lediglich der Trainingsbereich als auch die Nassbereiche der Sanitäreinrichtungen.

Gibt es für den Spitzensport-Status eine Bestätigung, falls mich die Behörden kontrollieren? (Stand: 22.11.2021)

Ja, euer Trainerteam hat entsprechende Nachweise, die auf euren Namen ausgestellt sind, erhalten. Bitte führ diese stets bei euch, falls ihr angehalten und kontrolliert werdet. 

Muss ich als SpitzensportlerIn/TrainerIn einen 3G-Nachweis erbringen? (Stand: 14.11.2021)

JA, SpitzensportlerInnen sowie deren TrainerInnen haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen. 

Was fällt unter den 3G-Nachweis (geimpft, genesen oder getestet)? (Stand: 14.11.2021)

Als getestet gelten alle jene Personen, die ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 nachweisen können.

Dazu zählen: 

  • Antigentest: Gültigkeitsdauer 24 Stunden
  • PCR-Test: Gültigkeitsdauer 72 Stunden ab dessen Abnahme
Die Selbsttests (Wohnzimmertests) als auch Antikörperbescheinigungen gelten im Rahmen der 3G-Regel NICHT. 

 

Fällt ein Selbsttest oder Antikörpertest in die 3G-Regel? (Stand: 14.11.2021)

Nein, ein Selbsttest (Wohnzimmertest) als auch die Antikörperbescheinigungen gelten im Rahmen der 3G-Regel NICHT mehr. 

Was gilt für Kinder und Jugendliche im Altern zwischen 13 und 15 Jahren? (Stand: 14.11.2021)

Der "Ninja-Pass" gilt als Testnachweis für Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren (schulpflichtiges Alter) für die gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen Teiltestungen. Das bedeutet, dass (sofern der Ninja-Pass komplett ist) die Schultests der Kinder unter der Woche auch am Wochenende als 2G- bzw. 3G-Nachweis dienen.

Was gilt für Kinder und Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr? (Stand: 14.11.2021)

Für Kinder und Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr gilt wie bei Erwachsenen die 3G-Regel. 

Welchen Nachweis müssen TrainerInnen und BetreuerInnen erbringen? (Stand: 14.11.2021)

TrainerInnen und BetreuerInnen müssen einen 3G-Nachweis erbringen. Für das Betreten von Beherbergungsbetrieben gilt für TrainerInnen und BetreuerInnen im Rahmen ihrer Tätigkeit ebenfalls eine 3G-Nachweispflicht. Achtung: in Wien gilt 2,5G

Was ist die Aufgabe für mich als TrainerIn in Hinsicht auf die Durchführung des Trainings- und Spielbetriebs im Spitzensport? (Stand: 22.11.2021)

Das Trainerteam hat die Verantwortung nur SpielerInnen am Trainingsbetrieb teilnehmen zu lassen, die die 3G-Regel erfüllen. Daher ist vor dem Training jeweils zu prüfen, ob die SpielerInnen einen 3G-Nachweis haben (geimpft, genesen oder Antigen- bzw. PCR-Test). Eine Dokumentation ist nicht erforderlich, aber alle betreffenden SpielerInnen und Trainerinnen müssen den Nachweis bei sich haben. 

Wir empfehlen die Prüfung, ob der Nachweis gültig ist, mittels www.greencheck.gv.at vorzunehmen. 

Weiters muss aufgezeichnet werden (sportmember.at) welche Personen am Trainings- und Spielbetrieb teilgenommen haben.

Sind Zuschauer bei Trainings und Wettkämpfen erlaubt? (Stand: 22.02.2022)

Ja, Zuschauer sind aktuell zugelassen, sofern eine 3G-Kontrolle stattfindet, ein Sitzplatz zugewiesen wird und die FFP2-Maskenpflicht während dem Aufenthalt in der Sporthalle eingehalten wird. 

Was gilt als 2G- oder 3G-Nachweis? (Stand: 22.02.2022)

Als 2G-Nachweis gilt:

  1. eine ärztliche Bestätigung oder ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
  2. ein Absonderungsbescheid,wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde
  3. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    (a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
    (b) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder
    (c) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Punkte a oder b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen

Liegen eine Zweitimpfung und Genesung vor sind diese einer „Boosterimpfung“ gleichgesetzt.

 

Als 3G-Nachweis gilt zusätzlich:

  1. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 (in Wien 48) Stunden zurückliegen darf,
  2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder
  3. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (in Wien bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr).

Was gilt für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr? (Stand: 22.02.2022)

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.

Welchen Nachweis müssen Zuschauer erbringen? (Stand: 22.02.2022)

Als Zuschauer gelten alle Personen, die nicht zur jeweiligen Mannschaft gehören. Zu einer Mannschaft gehören jeweils deren SpielerInnen als auch dessen Trainer- bzw. Betreuerteam.

Zuschauer müssen in jedem Fall immer einen 3G-Nachweis erbringen und sich beim Zutritt in die Halle namentlich manuell registrieren.

Spielbetrieb HVW (Stand: 22.02.2022)

Mit 22.02.2022 wurden die Einreisebestimmungen nach Österreich gelockert. Grundsätzlich gilt für die Einreise nach Österreich die 3-G-Regel. Man muss daher einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder einen Testnachweis vorweisen.

Als Testnachweis gilt ein Nachweis über eine negative Testung auf SARS-CoV-2 mit einem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (PCR-Test) sowie einem Antigen-Test auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

Die detaillierten FAQs zur Einreise nach Österreich sind hier zu finden:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ-Einreise-nach-Oesterreich.html

Somit ist ein Spielbetrieb in Österreich für alle Beteiligten wieder umsetzbar.

Spielbetrieb HVW (Stand: 12.01.2022)

Nach einer neuerlichen Information seitens HVW wurde folgendes beschlossen und bekannt gegeben:

Aktuelle Verordnungen der deutschen Behörden lassen einen Spielbetrieb zu.

Nachdem der Handballverband Württemberg am 06.12.2022 beschlossen hat, die Spielsaison bis zum 31.12.2021 auszusetzen, warten nun nach der Weihnachtsruhe alle sehnsüchtig auf den Start der Rückrunde. Die aktuellen Verordnungen lassen den Spiel- und Trainingsbetrieb unter 2G+-Regeln zu, sodass die Wiederaufnahme des Spielbetriebs aktuell möglich ist.

Die kurzfristige Unterbrechung vor fünf Wochen wurde notwendig, um den Vereinen und allen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, die Bedingungen für eine möglichst reibungslose Umsetzung der 2G+-Regel zu schaffen.

Die Landesregierung hat soeben die Verordnung für Baden-Württemberg erneut angepasst. Eine sich daraus ergebende Änderung für eine Sportveranstaltung im Inneraum betrifft die Maskenpflicht.

Ab 12. Januar herrscht in Innenräumen eine FFP2-Maskenpflicht – medizinische Masken sind sowohl in der Warn- als auch in der Alarmstufe nicht mehr ausreichend. Klar ist jetzt auch, dass die ab 01. Februar geplante Aufhebung der Ausnahmeregelung für 12-17-Jährige verschoben wird. Ab wann dann Schülertests und -ausweise nicht mehr als Nachweis ausreichen, ist abzuwarten.

Quellehttps://www.hvw-online.org/akt...

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